Finanzierung

Der Familienunterstützende Dienst des VKM e.V. hat die Möglichkeit, seine Leistungen mit folgenden Kostenträgern abzurechnen:

Pflegekassen der Krankenkassen

Verhinderungspflege

  • Angehörige, die ihr Kind oder einen sonstigen Verwandten regelmäßig seit mindestens 6 Monaten pflegen und Pflegeleistungen (Pflegegeld) erhalten, haben die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Diese Leistung ist pauschalisiert. Dieser Betrag kann nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt werden, sondern dient zur Finanzierung von Ersatzpflegekräften, wenn der/die pflegende Angehörige verhindert ist. Gründe der Verhinderung können Erschöpfung, Termine, Urlaub etc. sein. Über den Familienunterstützenden Dienst des VKM e.V. haben die Familien einen Anspruch, der individuell für Sie von unserem Team ausgerechnet wird. Die nicht genutzten Beträge der Verhinderungspflege verfallen am Ende des Jahres.

Ergänzende Informationen zur stundenweisen Verhinderungspflege

Art und Umfang der Leistungen:
Ersetzt werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson, wie z.B. die Kosten für die Mitarbeiter*innen des VKM.

Wenn die „Ersatzpflege“ weniger als acht Stunden am Tag (d.h. stundenweise) geleistet wird, bleiben das Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag in voller Höhe erhalten. Das heißt, das Pflegegeld, das Sie erhalten, wird nicht gekürzt. Das heißt auch, die Leistungen durch einen häuslichen Pflegedienst bleiben unverändert.

Entlastungsbetrag 

  • Eine weitere Leistung der Pflegekassen ist der sogenannte Entlastungbetrag (ehemals zusätzliche Betreuungsleistungen) nach § 45a SGB XI. Seit dem 01.01.2017 steht jedem Pflegebedürftigem ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € je Kalendermonat zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Hierunter versteht das Gesetz beispielsweise Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, aber auch niedrigschwellige Betreuungsangebote des FUD. Zu beachten ist, dass der Betrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis entstandener Aufwendungen für Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstattet wird. Der nicht genutzte Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Seit 2005 ist der Familienunterstützende Dienst des VKM e. V. als anerkannter Fachdienst berechtigt, diese Leistung mit den Pflegekassen abzurechen.

Zu den aktuell gültigen Bedingungen der Pflegeversicherung berät Sie die Leitung des FUD gern.

Weitere aktuelle Informationen zur Pflegeversicherung in der Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums unter folgendem Link:

Jugendamt

In Zusammenarbeit mit den Jugendämtern des Märkischen Kreises erbringt der Familienunterstützende Dienst des VKM e. V. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zur Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

Des Weiteren erbringt der FUD Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII.

Mit dem Jugendamt wird ein Hilfeplan erarbeitet und in regelmäßigen Gesprächen überprüft und weiterentwickelt.

Sozialamt oder LWL

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung nach dem SGB IX ist eine Leistung zur Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft. Aufgabe der Hilfe ist es, "eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen".

Ob ein behinderter Mensch Anspruch auf diese Leistung hat, muss in einem Antrags-Verfahren geklärt werden. Dazu ist es notwendig, dass die Familien einen Antrag bei ihrem örtlichen Sozialamt oder beim LWL stellen. Der FUD muss eine Antragsbegründung abgeben und der Mensch mit einer Behinderung wird üblicherweise vom Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes begutachtet. Während dieser Begutachtung soll geklärt werden, ob Integrationshilfen notwendig sind und ob sie geeignet sind, die Folgen der Behinderung zu mildern.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist als Leistung der Sozialhilfe einkommensabhängig. Es gibt allerdings hohe Freibeträge.

Antrag

Wenn Sie es wünschen, helfen wir Ihnen gerne bei der Antragsstellung.
Einigen Pflegekassen reicht es, wenn Sie einen Betreuungsnachweis zugesandt bekommen. Andere senden Ihnen zusätzlich noch ein eigenes Antragsformular zu, das Sie zunächst ausfüllen müssen. Hier begründen Sie u. a., weshalb eine Verhinderung der Pflegeperson vorliegt. Geben Sie am besten die Belastungssituation der Pflegeperson oder einen zeitlichen Verhinderungsgrund wie etwa „Einkäufe erledigen“ oder ähnliches an.

Die Sozialhilfeträger haben eigene Antragsverfahren, wir beraten Sie natürlich auch dazu.

Abrechnung

In der Regel kann die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Diese überweist den Betrag dann z.B. direkt an den VKM..
Wenn nicht, ersetzen Sie die Kosten zunächst selbst und beantragen dann die Rückerstattung auf ihr Konto.